Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen

 

Wohnungsauflösungen Paetz Günzburger Straße 5 in 90451 Nürnberg

 

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Die Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers  Joachim Speierl – SGL Dienstleistungen, Waldamtstraße 22,  90411 Nürnberg gelten im Rahmen der vom Auftragnehmer zu erbringenden Entsorgungsdienstleistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten selbst dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Eines diesbezüglich gesonderten Widerspruchs des Auftragnehmers bedarf es nicht. Allen Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber wird hiermit widersprochen.

 

1.2 Spätestens mit Vertragsschluss  gelten die Bedingungen des Auftragnehmers als angenommen.

 

1.3 Sämtliche künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund der AGB des Auftragnehmers in der jeweilig gültigen Fassung, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

 

 

2. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungspflicht

 

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

 

2.2 Verträge kommen auch aufgrund faktischer Leistungserbringung zustande.

 

2.3 Weiter gilt, dass mündliche, telefonisch und sonstige Nebenabsprachen nur dann verbindlich sind, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

 

2.4 Jeder Auftrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller für den jeweiligen Entsorgungsvorgang notwendigen behördlichen Genehmigungen, falls diese durch ein Gesetz erforderlich sind.

 

2.5 Genannte Leistungsfristen/-termine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

 

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungspflicht mittels eines zuverlässigen Dritten zu erfüllen und diesen zur Durchführung zu beauftragen.

 

2.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen fristgerecht zu erbringen. Sollte die Leistung aus Gründen die der Auftraggeber zu verschulden hat oder durch höhere Gewalt, nicht erfolgen, so wird im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein neuer Termin festgesetzt. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Ein Rücktritt vom Auftrag oder Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Leistungserbringung sind ausgeschlossen, soweit vom Auftragnehmer nicht Vorsatz zu vertreten ist. Der Auftragnehmer ist ausschließlich verpflichtet, den in Angebot und Auftrag formulierten Leistungsumfang zu erbringen. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Arbeiten, werden vom Auftragnehmer nur nach vorhergehender schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber erbracht und gesondert Vergütet.

 

 

3. Grundsätze der Leistungserbringung, Verantwortlichkeit/Eigentumsübergang,

 

Abnahme der Entsorgungsgüter, Informationspflicht

 

3.1 Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Güter  auch bei Beratungsleistungen des Auftragsnehmers allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit.

 

3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer  rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihm alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen fristgerecht zu liefern.

 

Weiter versichert der Auftraggeber mit der Unterschrift zur Auftragserteilung, dass der Eigentümer der Gegenstände ist, oder vollumfängliche Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat. Der Auftragnehmer handelt hierbei im Namen des Auftraggebers und ist von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft  über die Eigentumsverhältnisse ausgenommen. Bei Eigentumsstreitigkeiten über diese Gegenstände mit Dritten, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Aufraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer uneingeschränkt über gefährliche Stoffe, Abfälle, Flüssigkeiten und andere Materialien die nicht ins Grundwasser gelangen dürfen sowie weitere Gesundheitsgefährdende Materialien die sich im Auftragsobjekt befinden, vor Auftragserteilung zu unterrichten.

 

3.3 Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei Lagerung und Bereitstellung abzuholender Güter die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

 

3.4 Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf Güter der vereinbarten Spezifikation.

 

3.5 Der Auftragnehmer erwirbt frühestens dann Eigentum an den überlassenen Gütern, wenn er diese einer Prüfung unterzogen hat. Entsprechen die Güter nicht den vereinbarten Spezifikationen , ist ein Eigentumsübergang auf den Auftragnehmer ausgeschlossen. In diesem Falle ist der Auftraggeber auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Güter unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise kann der Auftragnehmer den Rücktransport dieser Abfälle zum Auftraggeber selbst oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen; die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Recht des Auftragnehmers, weitergehende Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

Bei Entrümpelungen, Auflösungen, sowie alle anderen von uns angebotenen Leistungen sind in den Räumlichkeiten befindliche Werte und Wertgegenstände vom Auftraggeber vor Beginn unserer Tätigkeit sicherzustellen. Mit Beginn unserer Tätigkeit gehen alle in dem Auftragsobjekt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass vom Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen wurden, so berechtigt dies den Auftragnehmer zur Preisanpassung, insbesondere dann wenn Wertgegenstände entgegen dem Vertrag nachträglich aus dem Objekt entfernt, verändert, ausgetauscht oder zerstört wurden.

 

Sollte sich im Laufe der vertraglichen Leistungserfüllung herausstellen, dass sich gefährliche Entsorgungsgüter, Stoffe, Materialien sowie Öle und Fette und weitere grundwasserschädigende Stoffe im Sinne des KrW-AbfG und/oder der Gefahrstoffverordnung im Objekt befinden, so sind diese falls nicht schriftlich anders vereinbart, kein Bestandteil des Vertrags und sind von der Leistungserbringungspflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die von der Leistungserbringungspflicht des Auftragnehmers ausgeschlossenen Stoffe, Materialien und Flüssigkeiten gehen demzufolge nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.  Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber bei Interesse ein entsprechendes Angebot über die fachgerechte Entsorgung dieser Stoffe, Materialien und Flüssigkeiten unterbreiten.

 

3.6 Der Auftraggeber hat die zur Entsorgung bereitzustellenden Güter  absprachegemäß und ordnungsgemäß zu behandeln, ausreichend zu sichern und zur Abholung an einem für den Schwerlastverkehr zugänglichen und geeigneten Ort bereitzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht für den Bereitstellungsort obliegt dem Auftraggeber.

 

 

4. Vergütung, Vergütungsanpassung, Fälligkeit

 

4.1 Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils zurzeit gültigen Umsatzsteuer.

 

4.2 Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Auftragnehmers  nicht zu verrechnen.

 

4.3 Auf vertragsgemäße Teilleistungen, die in sich abgeschlossene Teile des Gesamtauftrages darstellen, kann der Auftragnehmer gemäß § 632a BGB Anspruch auf Abschlagszahlungen erheben.

 

4.4 Der Entsorgungsvertrag wird als Vertragseinheit verstanden. Teilkündigungen oder Leistungsveränderungen – auch durch schlichtes Unterlassen von Abrufl eistungen – sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

 

4.5 Der Vergütungsanspruch entsteht jeweils mit der Auftragserteilung. Er wird fällig mit begin der Durchführung desselben.

 

4.6 Sofern nicht anderes vereinbart oder nachweisbar ist, schuldet der Auftraggeber jedoch als Mindestentgelt für die erbrachten Leistungen jedenfalls den in der Region üblichen Leistungspreis.

 

4.7 Sonderleistungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber gesondert vergütet.

 

4.8 Nicht zur Abholung bereitgestellte oder nicht erreichbare Güter werden dem Auftraggeber mit 40 Prozent des Leistungspreises in Rechnung gestellt (Leerfahrt).

 

4.9 Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages – gleich aus welchem Grund – und ein etwaiger Vermögensverfall des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, den Leistungspreis abzüglich der ersparten Aufwendungen geltend zu machen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 60 Prozent des Leistungspreises berechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

 

 

5. Rechnungslegung, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrech

 

5.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden.

 

5.2 Soweit zur Rechnungslegung ein vom Auftraggeber gegengezeichneter Nachweis erforderlich ist, kann die Rechnungslegung dennoch erfolgen, wenn ein Zeichnungsberechtigter innerhalb einer Zeitspanne von fünfzehn Minuten nach dem Entleerungsvorgang nicht erreichbar gewesen ist.

 

5.3 Für die Rechnungslegung sind die vom Auftragnehmer festgelegten Preise oder sonstigen Maßeinheiten wie z.B. Gewicht maßgebend. Abweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Rechnung.

 

5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufzurechnen oder seine Forderungen ganz oder teilweise abzutreten.

 

5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Entsorgungsleistungen zurückzuhalten, sofern der Auftraggeber für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen keine Zahlungen leistet.

 

5.6 Sonderleistungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber gesondert vergütet.

 

5.7 Nicht zur Abholung bereitgestellte oder nicht erreichbare Güter werden dem Auftraggeber mit 40 Prozent des Leistungspreises in Rechnung gestellt (Leerfahrt).

 

5.8 Sofern nichts anderes vereinbart oder nachweisbar ist, schuldet der Auftraggeber jedoch als Mindestentgelt für die erbrachten Leistungen den in der Region üblichen Leistungspreis.

 

 

6. Verzug

 

Der Verzug tritt ohne weitere Mahnung 14 Bankarbeitstage nach Rechnungsdatum ein. Im Falle des Zahlungsverzuges werden auf den offen stehenden Betrag Verzugszinsen und Mahnkosten nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und Mahnkosten sowie eines weiteren Schadens behält sich der Auftragnehmer vor.

 

 

7. Mängel

 

7.1 Leistungsmängel werden vom Auftragnehmer nur anerkannt, wenn sie unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.

 

7.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, verliert er seine Mängelansprüche, wenn er seiner Untersuchungspflicht nicht unverzüglich nachkommt und den Mangel nicht spätestens innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung rügt. 7.1. Satz 2 gilt entsprechend.

 

7.3 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Abschluss der Arbeiten, alle Leistungen auf Ihre Richtigkeit und das geräumte Gebäude auf Beschädigungen zu überprüfen. Mit Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls stellt er den Auftragnehmer von jeder Haftung für Leistungsmängel und für Schäden am Gebäude frei. Sollte der Auftragnehmer nicht für eine Begehung und für die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zur Verfügung stehen, ist er verpflichtet, einen verantwortlichen Dritten für diese Aufgabe zu bevollmächtigen. Sollten sowohl eine Leistungs- und Schadenskontrolle durch den Auftraggeber sowie die Übergabe, aus Gründen die der Auftragnehmer  nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, gilt die Leistung als vollständig und mängelfrei erbracht. Für nachträglich festgestellte Mängel oder Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

7.5 Verstößt der Auftraggeber gegen die Anzeigepflicht, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

 

8. Haftung, Haftungsbeschränkung, höhere Gewalt, Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit

 

8.1 Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ein Schaden durch ihn grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.

 

8.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so haftet der Auftragnehmer nach Abs. 1 für grobe Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Körperschäden.

 

8.3 Der Auftragnehmer haftet für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Körperschäden.

 

8.4 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in den Fällen der 8.2 und 8.3 ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

8.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

 

8.6 Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung der Güter gehindert, so wird er für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden. Er ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen.

 

8.7 Entfällt aus von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, die Güter des Auftraggebers in einer bestimmten, von dem Auftragnehmer für die Entsorgung der Güter des Auftraggebers vorgesehenen Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist der Auftragnehmer nur im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren verpflichtet, anderweitige Ersatzkapazitäten für die Entsorgung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Erwerbspflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung übersteigen.

 

8.8 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen deren Erfüllungs – bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Eine Haftung für die in dem aufzulösendem Haushalt/Objekt befindliche Wertgegenstände, wie Geld, Urkunden, Schmuck und ähnliches ist ausgeschlossen, da Wertgegenstände oft verdeckt verwahrt werden und auch für den Auftragnehmer nicht ersichtlich ist wo diese verwahrt sind und der Auftragnehmer mit dem Auftrag nicht die Aufgabe, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten übernimmt.

 

8.9 Für durch Räumungsarbeiten verschwundene Wertgegenstände übernimmt der Auftragnehmer  keinerlei Haftung.

 

 

9. Kündigung

 

Ist der Auftragnehmer mit der laufenden Entsorgung der Güter des Auftraggebers beauftragt, kann er mangels anderweitiger Vereinbarung den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zehn Tagen kündigen.

 

 

10. Datenschutz

 

10.1 Der Auftragnehmer ist gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu  speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

 

10.2 Die beim Entsorgungs-/Verwertungsnachweisverfahren oder Entsorgungs-/Verwertungsvorgang vom Auftragnehmer mitgeteilten Daten werden durch den Auftraggeber weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.

 

 

11. Zusatzbestimmungen Umzug/Transport

 

11.1 Erstattung der Umzugskosten

 

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Behörde oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.

 

 

11.2 Sicherung besonders gefährlicher und transportempfindlicher Güter

 

Der Auftraggeber  ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig anzeigen, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.). Unterlässt der Auftraggeber die Information gegenüber dem Auftragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Auftragnehmers gehen auf den Auftraggeber über.

 

 

11.3 Elektro- und Installationsarbeiten

 

Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt.

 

 

11.4 Nachprüfung durch den Auftraggeber

 

Bei Abholung des Umzugs-, oder Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

 

11.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Güter deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist. Von der Beförderung ausgeschlossen sind auch Güter, die aus rechtlichen oder sicherheits- technischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Güter, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel, Geld und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Transportgüter, die solche Stoffe beinhalten, müssen vom  Auftraggeber als solche gekennzeichnet werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw. Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Auftragnehmers gehen auf den Auftraggeber über.

 

11.6 Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen. Bei Gefahrgut muss die Verpackung und die Kennzeichnung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber vorgenommen werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw. Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Transporteur berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Auftragnehmers  gehen auf den Auftraggeber über.

 

 

12. Allgemeine Bestimmungen

 

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zudem werden alle Sachverhalte so behandelt, als hätten sie allein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden; insbesondere wird die Anwendung des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.

 

12.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, auch für Urkunds-, Scheck- und Wechselklagen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

 

12.3 Sollten einzelne vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der undurchführbaren/unwirksamen Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommende Regelung oder die gesetzliche Regelung.

 

 

*** Beginn der Widerrufsbelehrung ***

 

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: 

 

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Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

 

 

Besondere Hinweise

 

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 

 

*** Ende der Widerrufsbelehrung ***

 

Stand:  Nürnberg – Dezember 2016